20.05.2021

Was ändert sich ab Freitag im Landkreis Bayreuth?

Weitere Öffnungen in den Bereichen Sport, Kultur, Freizeit und Tourismus.

Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde am 19.05.2021 nochmals geändert. Das Landratsamt Bayreuth hat diesbezüglich am 20.05.2021 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitere Öffnungsschritte nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 der 12. BayIfMSV veranlasst. Zusammengefasst gelten ab Freitag, dem 21. Mai 2021, folgende Regelungen:

  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sind unter der Voraussetzung zulässig, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis unter der Voraussetzung eines Testnachweises verfügen. Ferner ist zulässig:
    o  Sportausübung unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis unter der Voraussetzung eines Testnachweises verfügen;
    o  Sportausübung in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie eines Testnachweises unter der Voraussetzung eines Testnachweises aller Kunden;
    o  die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis unter der Voraussetzung eines Testnachweises verfügen.

  • Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken sowie die im Rahmen des Übernachtungsangebots erfolgenden gastronomischen Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen sind zulässig, sofern jeder Übernachtungsgast bei Anreise sowie für jede weiteren 48 Stunden einen weiteren Testnachweis vorweisen kann.

  • Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind unter der Voraussetzung eines Testnachweises für Kunden zulässig.

  • Musikalische und kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen das Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich sind, sind zulässig.

  • Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher ist nach vorheriger Terminbuchung unter der Voraussetzung eines Testnachweises für Kunden erlaubt.

Hinweis: Ein Corona-Testnachweis ist ausschließlich ein negativer Nachweis

  • eines vor maximal 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests,
  • eines vor maximal 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder
  • eines vor Ort vorgenommenen Selbsttests!
     
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