13.10.2018

Feiertagsrecht

Schutz der stillen Tage

Das Jahr neigt sich langsam dem Ende entgegen und die sogenannten Stillen Tage stehen bevor. Deshalb weist das Landratsamt darauf hin, dass Allerheiligen (Mittwoch, 1. November), der Volkstrauertag (Sonntag, 18. November), der Buß- und Bettag (Mittwoch, 21.  November) und der Totensonntag (25. November) sogenannte Stille Tage im Sinne des Bayerischen Feiertagsgesetzes sind.

An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Nach dem geänderten Feiertagsgesetz müssen alle in einem anderen Sinn für den jeweiligen Vorabend (v. a. Samstage) geplanten öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen spätestens um 2.00 Uhr enden. An den Stillen Tagen ist zudem der Betrieb von Spielhallen und Spielautomaten nicht zulässig.

 

 

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