22.03.2016

Tanz- und Sportveranstaltungen

in der Karwoche

Gründonnerstag, Karfreitag  und Karsamstag  gelten nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als sogenannte Stille Tage. Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen sind nur dann erlaubt, wenn ein „entsprechend ernster Charakter“ gewahrt ist.

Verboten sind damit nicht nur Tanzveranstaltungen, sondern auch der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie z.B. Spielhallen. Sportveranstaltungen sind am Gründonnerstag und Karsamstag erlaubt. An Karfreitag sind in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen aller Art verboten.

Für Veranstaltungen in Schank- und Speisewirtschaften oder öffentlichen Vergnügungsstätten gilt die Beschränkung von Gründonnerstag 2 Uhr früh bis Karsamstag 24 Uhr.

An Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag sind Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen, grundsätzlich verboten.

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