21.11.2016

Vogelgrippe

Allgemeinverfügung

Vollzug der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564);
Anordnung eines Aufstallungsgebotes nach § 13 Geflügelpest-Verordnung für den Landkreis Bayreuth

Aufgrund eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 18.11.2016, aus dem hervorgeht, dass alle bayerischen Kreisverwaltungsbehörden unverzüglich ein Aufstallgebot nach § 13 Geflügelpest-Verordnung für ihren gesamten Zuständigkeitsbereich anordnen sollen, erlässt das Landratsamt Bayreuth folgende

Allgemeinverfügung:

1. Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung, nämlich Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, im Gebiet des Landkreises Bayreuth halten, wird die Aufstallung dieser Tiere angeordnet

a) in geschlossenen Ställen oder

b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung).

2. Ausnahmen von der Anordnung sind beim Landratsamt Bayreuth, Fachbereich Veterinärwesen, zu beantragen.

3. Die sofortige Vollziehung der in der Nummern 1 des Tenors getroffenen Regelung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

4. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Bayreuth in Kraft.


Bayreuth, 21.11.2016
Landratsamt


Dr. Liebau
Regierungsrätin

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