Unterhaltsvorschuss
Ein alleinerziehender Elternteil kann für sein minderjähriges Kind beim Jugendamt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen, sofern der andere Elternteil keinen bzw. keinen ausreichenden Unterhalt zahlt.
Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss bestehen nicht, wenn der antragstellende Elternteil sich weigert, erforderliche Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft und auch des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01.01.2024
- für Kinder von bis zu fünf Jahren: 230 Euro monatlich
- für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 301 Euro monatlich
- für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 395 Euro monatlich
Ab dem 1. Juli 2017 haben auch Kinder von 12 bis 17 Jahren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Für Kinder unter 12 Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich.
Unterhaltsvorschuss wird seit dem 1. Juli 2017 ohne zeitliche Begrenzung gezahlt.
Unterhaltsvorschuss wird im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten vom anderen, unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert.
Die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses erfolgt durch die Staatsoberkasse Landshut.
Die Antragsabgabe sollte nur persönlich erfolgen. Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter den genannten Telefonnummern ist zwingend erforderlich und erspart Ihnen unnötig lange Wartezeiten.
Notwendige Unterlagen
für Kinder von 0 – 17 Jahren:
- Antragsformular
- Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltsgenehmigung,
- Geburtsurkunde des Kindes,
- Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung, falls diese nicht in der Geburtsurkunde steht,
- aktuelle Haushaltsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde,
- Sorgerechtsentscheidung,
- Scheidungsurteil, Scheidungsantrag bzw. Schreiben mit anwaltlicher Versicherung bzgl. des dauerhaften Getrenntlebens,
- Unterhaltstitel, z.B. Gerichtsbeschluss oder Urkunde,
- Nachweis über die bereits erfolgte Aufforderung zur Unterhaltsleistung, z.B. Anwaltsschreiben, Mahnschreiben mit Zustellungsnachweis,
- sonstige Unterlagen, die sich auf den Kindesunterhalt beziehen,
- Belege über geleistete Unterhaltszahlungen,
- Kindergeldnachweis,
- ggf. Nachweis über eine Halbwaisenrente.
weitere Unterlagen für Kinder ab dem 12. Lebensjahr:
- Leistungsbescheid des Jobcenters.
weitere Unterlagen für Kinder ab dem 15. Lebensjahr:
- Nachweis über eigenes Einkommen des Kindes,
- Schulbescheinigung,
- Ausbildungsvertrag mit Gehaltsabrechnungen.
Formulare
Externe Links
Kontakt
Name | Telefon / Fax | Zimmer | |
Frau Müller Unterhaltsvorschuss Buchstabe A - G |
0921 / 728-503 0921 / 728-88-503 Zimmer 39 E-Mail |
Zimmer 39
Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth |
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Frau Schäffler Unterhaltsvorschuss Buchstabe H - Ko |
0921 / 728-178 0921 / 728-88-178 Zimmer 29 E-Mail |
Zimmer 29
Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth |
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Frau Maisel Unterhaltsvorschuss Buchstabe Kö - Q |
0921 / 728-502 0921 / 728-88-502 Zimmer 29 E-Mail |
Zimmer 29
Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth |
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Herr Huber Unterhaltsvorschuss Buchstabe R - Z |
0921 / 728-177 0921 / 728-88-177 Zimmer 39 E-Mail |
Zimmer 39
Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth |
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Frau Keller Fachbereichsleiterin Verwaltung |
0921 / 728-169 0921 / 728-88-169 Zimmer 146 E-Mail |
Zimmer 146
Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth |