Unterhaltsvorschuss

Ein alleinerziehender Elternteil kann für sein minderjähriges Kind beim Jugendamt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen, sofern der andere Elternteil keinen bzw. keinen ausreichenden Unterhalt zahlt.
Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss bestehen nicht, wenn der antragstellende Elternteil sich weigert, erforderliche Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft und auch des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01.01.2024

  • für Kinder von bis zu fünf Jahren: 230 Euro monatlich
  • für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 301 Euro monatlich
  • für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 395 Euro monatlich
     

Ab dem 1. Juli 2017 haben auch Kinder von 12 bis 17 Jahren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

Für Kinder unter 12 Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich.
Unterhaltsvorschuss wird seit dem 1. Juli 2017 ohne zeitliche Begrenzung gezahlt.

Unterhaltsvorschuss wird im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten vom anderen, unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert.

Die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses erfolgt durch die Staatsoberkasse Landshut.
 

Die Antragsabgabe sollte nur persönlich erfolgen. Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter den genannten Telefonnummern ist zwingend erforderlich und erspart Ihnen unnötig lange Wartezeiten.