Sprengstoffrecht

Anwendungsbereich

  • Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich nach § 27 Sprengstroffgesetz
  • Typische Beispiele für den privaten Umgang sind:
    • Böllerschießen
    • Wiederladen von Munition
    • Vorderladerschießen
  • Erlaubnis berechtigt zum Erwerb, Transport, Verwenden und Aufbewahren der explosionsgefährlichen Stoffe

Die Einfuhr und auch jedwedes Bearbeiten der Stoffe sind nicht erlaubt. Verboten ist auch das Herstellen von explosionsgefährlichen Stoffen.

Entstehende Kosten 

  • Erteilung: 150,00 €
  • Verlängerung: 100,00 €
  • Änderung: 50,00 €
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung: 100,00 €