Informationen über die 44. BImSchV
Am 20.06.2019 ist die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) in Kraft getreten.
Die 44. BImSchV legt für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten sowie neue und zum Teil strengere Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd fest.
Die Verordnung gilt ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Anlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt.
Mit wenigen Ausnahmen umfasst ihr Geltungsbereich alle Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW bis zu 50 MW. Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt die 44. BImSchV jedoch bereits ab einer Leistung von weniger als 1 MW.
Unter § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV sind die Anlagen aufgelistet, die nicht unter diese Verordnung fallen.
Neue Anlage, die unter die Regelungen der 44. BImSchV fallen, sind vor der Inbetriebnahme beim Landratsamt Bayreuth mit den in Anlage 1 der 44. BImSchV aufgelisteten Informationen anzuzeigen.
Bestehende Feuerungsanlagen müssen bis 01.12.2023 angezeigt werden. Eine bestehende Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV ist eine Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem 19.12.2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20.12.2018 in Betrieb genommen wurde. Zusätzlich anzuzeigen ist jede emissionsrelevante Änderung (z. B. Brennstoffumstellung, Kesselaustausch, Änderung der Feuerungswärmeleistung) sowie ein Betreiberwechsel oder die Stilllegung einer Anlage.
Gemäß § 36 Abs. 1 und 4 der 44. BImSchV hat das Landratsamt Bayreuth als zuständige Behörde ein Register mit Informationen über jede zu registrierende Feuerungsanlage in einem sogenannten Anlagenregister zu führen und zudem die im Register enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich zu machen.
Kontakt
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