Gaststätten

Anwendungsbereich

  • Betrieb einer Gaststätte (Schank-, Speise-, Imbisswirtschaft u.a.)
     

Sie können drei verschiedene Erlaubnisse beantragen

  • endgültige Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz
  • vorläufige Erlaubnis nach § 11 Gaststättengesetz
  • Stellvertretererlaubnis nach § 9 Gaststättengesetz  

Eine Erlaubnispflicht besteht nur dann, wenn alkoholische Getränke abgegeben werden. Die Ausgabe von Speisen und nicht-alkoholischen Getränken bedarf keiner Erlaubnis. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Gemeinde, in der das Gewerbe ausgeübt werden soll.

Einzureichende Unterlagen

  • Antrag
  • Führungszeugnis (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Gesundheitszeugnis nach §§ 17, 18 Bundesseuchengesetz bzw. 
  • Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • evtl. Pläne und Pachtvertrag 

Soll ein Gaststättenbetrieb neu errichtet bzw. in bestehenden Räumen neu eingerichtet werden, ist es sinnvoll, vorab die baurechtliche Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfähigkeit mit unserer Bauabteilung zu klären.

Entstehende Kosten

  • endgültige Erlaubnis (§ 2 GastG): 50,00 € bis 5.000.00 € (Rahmengebühren; Festsetzung im Einzelfall je nach Art und Größe des Betriebes)
  • vorläufige Erlaubnis (§ 11 GastG): 25,00 € bis 500,00 €
  • Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG): 25,00 € bis 500,00€