Gewerberecht
Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.
Vor Beginn einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel lediglich eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Die Gewerbeanzeige kann erstattet werden bei der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, bzw. in der die Betriebsstätte liegt. Wer die Aufstellung von Automaten als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten (§ 14 Abs. 3 Satz 1 GewO).
Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z.B. OHG-Gesellschafter und Komplementäre) oder juristische (z.B. GmbH, AG) Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z.B. Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe mit Ausschank von Alkohol) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Wenn ein Gewerbebetrieb aufgegeben oder verlegt oder der Gegenstand des Gewerbes maßgeblich verändert wird, muss dies angezeigt werden. Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. der Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten oder der Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht. Die Behörde bescheinigt den Empfang der ordnungsgemäßen Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen.
Eine Reisegewerbekarte selbst ist wiederum beim Landratsamt zu beantragen.
Wichtiger Hinweis zur Gewerbeanzeige (Gewerbeanmeldung, ‑ummeldung oder ‑abmeldung)
Zur Erstellung Ihrer Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) können Sie ganz einfach das BayernPortal nutzen oder über die Webseite Ihrer zuständigen Gemeinde die zur Verfügung stehenden Formulare bzw. Online-Services.
Für die Übermittlung der Gewerbeanzeige auf elektronischem oder postalischem Wege fallen keine Gebühren an (lediglich ggf. Versandkosten im Falle der Übermittlung auf postalischem Wege). Gebühren werden von Ihrer zuständigen Gemeinde nur für die eigentliche Gewerbeanzeige erhoben. Informationen über die Höhe dieser Gebühren finden Sie in der Regel auf der Webseite Ihrer zuständigen Gemeinde oder können telefonisch/vor Ort erfragt werden (in Bayern: zwischen 25 und 100 Euro).
Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass es im Internet eine Vielzahl oftmals kostenpflichtiger Angebote privater Drittanbieter gibt, die damit werben, Formulare zur Anzeige eines Gewerbes zur Verfügung zu stellen und anschließend an die Gewerbebehörde zu übermitteln. Die Gebühr für die eigentliche Gewerbeanzeige Ihrer zuständigen Gemeinde ist hier im Regelfall nicht inkludiert und fällt dann zusätzlich an.
Für den Vollzug des § 34 c Gewerbeordnung sind seit 01.01.2020 nicht mehr die Kreisverwaltungsbehörden zuständig sondern die Industrie- und Handelskammern (IHK). Ihr Antrag auf Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer muss daher nun bei der IHK für München und Oberbayern gestellt werden.
Alle wichtigen Informationen zum Zuständigkeitswechsel finden sich auf der Internetseite der IHK. Dort werden unter anderem Merkblätter, Checklisten, Formulierungsbeispiele und Antragsformulare bereitgestellt.
Sollten darüber hinaus noch Fragen bestehen, ist die IHK über die E-Mail-Adresse
gewerbeportal@muenchen.ihk.de oder telefonisch unter der Service-Nummer 089 5116-2828erreichbar.
Weiterführende Informationen
Online-Anträge
Kontakt
Bitte wenden Sie sich per E-Mail an gewerberecht@lra-bt.bayern.de