Versammlungsrecht
Anwendungsbereich
Versammlungen unter freiem Himmel sind nach Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe anzuzeigen. Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
Einzureichende Unterlagen
- Anzeige
- Karte mit Streckenverlauf bei ortsveränderlichen Versammlungen
Online-Dienst
Formular
Kontakt
Name | Telefon / Fax | Zimmer | |
Frau Herdl Stellv. Fachbereichsleiterin |
0921 / 728-312 0921 / 728-88-312 Zimmer 235 E-Mail |
Zimmer 235
Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth |