Versammlungsrecht

Anwendungsbereich

Versammlungen unter freiem Himmel sind nach Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe anzuzeigen. Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. 

Einzureichende Unterlagen

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  • Karte mit Streckenverlauf bei ortsveränderlichen Versammlungen