Grundstücksverkehr, Landpacht, Abmarkung

Verfahrensablauf

  • Einleitung Genehmigungsverfahren: Notariate übersenden betreffende Urkunde
  • Landratsamt prüft die Genehmigungsfähigkeit
  • Entscheidung liegt nach einem Monat vor, in Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Frist möglich

Aufgaben

  • Abmarkungswesen
  • Flurbereinigungrecht
  • Grundstücksverkehrsrecht
  • Landpachtrecht

Hinweis:

Das Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert wurde, ist für das Gebiet des Freistaates Bayern mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten.
Das heißt, der Abschluss oder die Änderung eines Landpachtvertrags ist beim Landratsamt nicht mehr anzuzeigen.
Wir bitten dies in Zukunft zu berücksichtigen und uns keine Landpachtverträge mehr zu übersenden. 

Kontakt

Für eine zügige Sachbearbeitung senden Sie bitte eine E-Mail an grundstuecksverkehr@lra-bt.bayern.de 

Herr Ehlich
Sachbearbeiter
0921 / 728-773 0921 / 728-88-773 Zimmer 253 E-Mail