Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine

Wichtige Information zu Geflüchteten aus der Ukraine:

Die bisher erteilten Aufenthaltserlaubnisse für Geflüchtete aus der Ukraine gelten automatisch bis 4. März 2026 fort. Hierzu hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) eine entsprechende Verordnung erlassen (UkraineAufenthÜV).
Das bedeutet, dass alle Personen, die am 1. Februar 2024 im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind, keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen müssen. Es ist keine Vorsprache bei der Ausländerbehörde notwendig und es werden darüber auch keine Bescheinigungen ausgestellt.

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Fachbereichsleiterin
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