Infektionskrankheiten
Ansteckende Krankheiten werden von Bakterien, Viren, Parasiten und Pilzen verursacht.
Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist geregelt, welche Infektionskrankheiten bzw. welcher Erregernachweis an das jeweils zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden müssen (§§ 6 (Arzt), 7 (Labor) und 34 IfSG (Gemeinschaftseinrichtungen)) und wer zur Meldung verpflichtet ist (§ 8 IfSG).
Patienten und Patientinnen sind nicht zur Meldung verpflichtet. Je nach Krankheit kann es allerdings sein, dass sich das Gesundheitsamt bei Ihnen meldet und Sie beispielsweise nach Kontaktpersonen fragt.
Besonders in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen ist es wichtig, bei Auftreten von meldepflichtigen Infektionskrankheiten so schnell wie möglich zu reagieren, um so deren weitere Ausbreitung verhindern zu können. Deshalb sind die Eltern betroffener Kinder verpflichtet, die Erkrankung bei der Gemeinschaftseinrichtung anzuzeigen (§ 34 Abs. 5 IfSG).
Die nachstehende Auflistung enthält eine Auswahl von in Kindergärten und Schulen häufiger auftretenden Infektionskrankheiten (mit * markierte Infektionskrankheiten sind für Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG meldepflichtig). Alle für Gemeinschaftseinrichtungen meldepflichtigen Erkrankungen finden Sie auf S. 4 der Wiederzulassungsempfehlungen des RKI.
Bitte verwenden Sie für die nach IfSG meldepflichtigen Erkrankungen bzw. Erregernachweise nachfolgenden Meldebögen.
Meldebögen
Kontakt
Bitte wenden Sie sich per E-Mail an infektionsschutz@lra-bt.bayern.de oder telefonisch über unser Sekretariat:
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Frau Schelenz Sachbearbeiterin |
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Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth |