Genehmigungsfreistellung

Unter welchen Voraussetzungen ist das Genehmigungsfreistellungsverfahren möglich?

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren kann man bauen, wenn

  • das Gebäude innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans (= ein Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen enthält über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt.
  • die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten, also keine Ausnahmen und Befreiungen notwendig sind.
  • die Erschließung gesichert ist.
  • es sich nicht um einen Sonderbau handelt (siehe hierzu im Detail Art. 2 Abs. 4 BayBO); Wohngebäude sowie zugehörige Garagen und Nebengebäude sind keine Sonderbauten.
  • und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt.


Außerdem können folgende Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden:

  • Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im bauplanungsrechtlichen Innenbereich
  • Solar-/Photovoltaikanlagen auf Flächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen in einer Entfernung vom äußeren Fahrbahnrand von bis zu 200 m 


Wer ist für die Einhaltung dieser Voraussetzung verantwortlich?

Im Genehmigungfreistellungsverfahren findet keine Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die Baugenehmigungsbehörde statt. Daher wird auch keine Genehmigung erteilt.
Dafür, dass die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist daher der Bauherr zusammen mit den am Bau Beteiligten (z. B. dem Entwurfsverfasser) selbst verantwortlich.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Es sind die gleichen Unterlagen wie bei einem Bauantrag notwendig. Die Unterlagen sind bei der Gemeinde einzureichen.

Müssen die Nachbarn beteiligt werden?

Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde muss der Bauherr die Nachbarn von dem Vorhaben benachrichtigen. Die Vorlage der Bauzeichnungen zur Unterschrift ist nicht notwendig, wird jedoch empfohlen.