Verfahrensfrei bauen

Vgl. Art. 57 BayBo

Für die Errichtung baurechtlich verfahrensfreier Bauvorhaben ist eine Baugenehmigung oder ein sonstiges baurechtliches Verfahren nicht erforderlich. Wir weisen darauf hin, dass bei verfahrensfreien Anlagen eine Erlaubnis nach anderen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserrecht, Denkmalschutz etc.) notwendig sein kann.

Bei verfahrensfreien Vorhaben sind die öffentlich-rechtlichen Anforderungen (z. B. Regelungen eines Bebauungsplanes, Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz, Verunstaltung u. a.) eigenverantwortlich einzuhalten.

Liegt das Grundstück nicht in einem Bebauungsplangebiet, so können u. a., folgende Vorhaben verfahrensfrei errichtet werden (01.01.2025)

  • Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von max. 75 m³, außer im Außenbereich
  • freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche und höchstens 140 m² überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind (keine Ställe!)
  • Grenzgaragen unter bestimmten Voraussetzungen
    (z. B. Wandlänge an der Grenze max. 9,0 m, Wandhöhe an der Grenze max. 3,0 m, Grundfläche max. 50 m², Gesamtlänge der Grenzbebauung auf dem Baugrundstück max. 15 m)
  • Abgasanlagen (einschl. Kamine) in und an Gebäuden sowie freistehend bis zu einer Höhe von 10 m
  • Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren
    • in, auf und an Dach- und Außenwandflächen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage
    • gebäudeunabhängig mit einer Höhe von 3 m und einer Gesamtlänge von 9
    • auf einer Fläche längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn
  • Mauern und Einfriedungen (einschl. Stützmauern) mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich
  • Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen
  • Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden

Der verfahrensfreie Dachgeschossausbau sowie die verfahrensfreie Nutzungsänderung sind mindestens zwei Wochen vor Baubeginn der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.


Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, so können sich andere Regelungen ergeben. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an Ihre zuständige Gemeindeverwaltung. Rechtskräftige Bebauungspläne finden Sie auch im BayernAtlas.