Anordnung von Probezeitmaßnahmen

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese – mit Ausnahme der Klassen AM, L und T – auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Der Fahranfänger unterliegt in der Probezeit besonderen Regeln, die der hohen Unfallgefährdung entgegen wirken sollen.

Die Führerscheinstellen müssen, gemäß § 2a StVG, bestimmte Maßnahmen ergreifen, wenn der Fahranfänger sich in der Probezeit nicht bewährt. Dies ist dann der Fall, wenn er

  • während der Probezeit gewichtige Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat und diese Zuwiderhandlungen durch Bußgeldbescheid bestandskräftig oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt wurden und 
  • diese Zuwiderhandlungen zu einem Eintrag in das Fahreignungsregister führen 


Bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Die Probezeit verlängert sich in diesem Fall um zwei Jahre.

Näheres über Aufbauseminare erfahren Sie bei folgenden Stellen:

  • Fahrschule Vogel GmbH
  • Bahnhofstr. 17
  • 95448 Bayreuth
09275 3580327 01577 2731966 g-vogel@web.de
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  • Fahrschule Jeray
  • Friedrich-Ebert-Str. 15
  • 95448 Bayreuth
0921 72 13 88 0921 72 13 89 info@fahrschule-jeray.de
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