Umtausch von unbefristeten Altführerscheinen

Bis zum 19.01.2033 müssen alle EU-Bürger über einen einheitlichen fälschungssicheren befristeten Führerschein verfügen. Diese werden seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt und besitzen eine Gültigkeit von 15 Jahren. Alle vorher ausgestellten Führerscheine sind umzutauschen. Mit Wirkung zum 19.03.2019 wurde durch die Bundesregierung ein verbindlicher Stufenplan beschlossen, um den Umtausch stufenweise zu vollziehen.

Zu welcher Frist Sie Ihren Führerschein umgetauscht haben müssen, ist davon abhängig, über welchen Führerschein Sie verfügen und wann Sie geboren sind bzw. wann der Führerschein ausgestellt wurde:

Wenn Sie vor 1953 geboren sind, müssen Sie grundsätzlich Ihren Führerschein, unabhängig ob Papier oder Karte, erst bis zum 19.01.2033 umgetauscht haben.

Ansonsten sind alle bis 31.12.1998 ausgestellten Papierführerscheine (grau/rosa) zuerst umzutauschen. Die Frist ergibt sich hierbei aus dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers:

Geburtsjahr FahrerlaubnisinhaberTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 195319.01.2033
1953-195819.01.2022
1959-196419.01.2023
1965-197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025


Sollte im Wege des Umtausches eines Papierführerscheines die Zuteilung der Klasse T (Traktoren bis 60 km/h) gewünscht werden, muss ein Nachweis über die Tätigkeit in einer Land- oder Forstwirtschaft nachgewiesen werden. (Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft)

Darauffolgend sind alle Kartenführerscheine, die bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden umzutauschen. Die Frist ergibt sich hierbei aus dem Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins:

Ausstellungsjahr KartenführerscheinTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-200119.01.2026
2002-200419.01.2027
2005-200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012-18.01.201319.01.2033

Wir empfehlen dringend, die zeitliche Staffelung zu beachten und einzuhalten, außer Sie benötigen aus einem anderen Grund einen Kartenführerschein vorher. Gleichzeitig bitten wir Sie mit der Antragstellung nicht bis zum 19.01. des jeweiligen Jahres zu warten, da dann aufgrund der Bearbeitungszeiten nicht mehr gewährleistet ist, dass Sie bis zum Ablauf der Frist einen gültigen Führerschein besitzen. Es wird empfohlen bereits im Laufe des Vorjahres spätestens bis zum 1.11. den Antrag zu stellen.