Umtausch von unbefristeten Altführerscheinen
Bis zum 19.01.2033 müssen alle EU-Bürger über einen einheitlichen fälschungssicheren befristeten Führerschein verfügen. Diese werden seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt und besitzen eine Gültigkeit von 15 Jahren. Alle vorher ausgestellten Führerscheine sind umzutauschen. Mit Wirkung zum 19.03.2019 wurde durch die Bundesregierung ein verbindlicher Stufenplan beschlossen, um den Umtausch stufenweise zu vollziehen.
Zu welcher Frist Sie Ihren Führerschein umgetauscht haben müssen, ist davon abhängig, über welchen Führerschein Sie verfügen und wann Sie geboren sind bzw. wann der Führerschein ausgestellt wurde:
Wenn Sie vor 1953 geboren sind, müssen Sie grundsätzlich Ihren Führerschein, unabhängig ob Papier oder Karte, erst bis zum 19.01.2033 umgetauscht haben.
Ansonsten sind alle bis 31.12.1998 ausgestellten Papierführerscheine (grau/rosa) zuerst umzutauschen. Die Frist ergibt sich hierbei aus dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers:
Geburtsjahr Fahrerlaubnisinhaber | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.01.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Sollte im Wege des Umtausches eines Papierführerscheines die Zuteilung der Klasse T (Traktoren bis 60 km/h) gewünscht werden, muss ein Nachweis über die Tätigkeit in einer Land- oder Forstwirtschaft nachgewiesen werden. (Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft)
Darauffolgend sind alle Kartenführerscheine, die bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden umzutauschen. Die Frist ergibt sich hierbei aus dem Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins:
Ausstellungsjahr Kartenführerschein | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
Wir empfehlen dringend, die zeitliche Staffelung zu beachten und einzuhalten, außer Sie benötigen aus einem anderen Grund einen Kartenführerschein vorher. Gleichzeitig bitten wir Sie mit der Antragstellung nicht bis zum 19.01. des jeweiligen Jahres zu warten, da dann aufgrund der Bearbeitungszeiten nicht mehr gewährleistet ist, dass Sie bis zum Ablauf der Frist einen gültigen Führerschein besitzen. Es wird empfohlen bereits im Laufe des Vorjahres spätestens bis zum 1.11. den Antrag zu stellen.
Notwendige Unterlagen und entstehende Kosten
Folgende Unterlagen sind bei einer persönlichen Vorsprache in der Führerscheinstelle mitzubringen:
- 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums ohne Kopfbedeckung (35 x 45 mm)
- Original des Personalausweises oder des Reisepasses
- Bisheriger Führerschein im Original
Auf Wunsch kann der neue Kartenführerschein zur Abholung an Ihre Wohnsitzgemeinde übersandt werden.
Bei dem Umtausch in einen Kartenführerschein werden Gebühren in Höhe von 25,30 Euro erhoben.
Online-Dienste
Kontakt
Name | Telefon / Fax | Zimmer | |
Herr Alkan Sachbearbeiter Ersterteilungs- und Erweiterungsanträge; Begleitetes Fahren mit 17; Umtausch von Altführerscheinen |
0921 / 728-510 0921 / 728-88-274 Zimmer 73 E-Mail |
Zimmer 73
Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth |
|
Frau Möschel Sachbearbeiterin Ersterteilungs- und Erweiterungsanträge; Begleitetes Fahren mit 17; Umtausch von Altführerscheinen |
0921 / 728-510 0921 / 728-88-221 Zimmer 42 E-Mail |
Zimmer 42
Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth |
|
Frau Telje Sachbearbeiterin Ersterteilungs- und Erweiterungsanträge; Begleitetes Fahren mit 17; Umtausch von Altführerscheinen |
0921 / 728-510 0921 / 728-88-203 Zimmer 43 E-Mail |
Zimmer 43
Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth |