Bohranzeigen
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 Abs. 1 Satz 1 WHG).
Werden Dritte (Fachfirma/Bohrunternehmen) mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, obliegt diesen die Anzeige bei der Behörde.
Erforderliche Angaben
- Bauherr, Zweck
- Gemeinde, Gemarkung, Flurstücks-Nr.
- Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 25.000 mit Markierung des Vorhabensstandortes
- Detaillageplan im Maßstab 1 : 5000 oder 1 : 1000 mit Eintragung der Standorte
- geplanter Bohrbeginn
- Name und Anschrift der Bohrfirma
- Name und telefonische Erreichbarkeit des Geräteführers
- Bohrverfahren und ggf. Angaben zu Spülungszusätzen
- Bohrendtiefe und Bohrenddurchmesser
- Erwartetes Schichtenprofil des Untergrundes
- Ausbauplan (z. B. bei Brunnen)
- ggf. Angaben zu geplanten Pumpversuchen (Momentanentnahme, Dauer, Ableitung des Wassers)
Das Anzeigenformular können Sie auf unserer Internetseite herunterladen und ausdrucken. Einzureichen ist die vollständige Bohranzeige bei der unteren Wasserbehörde des Landratsamts Bayreuth (Fachbereich 43).
Verfahren
In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Hof wir im Anzeigeverfahren im Einzelfall geprüft, ob mit dem geplanten Vorhaben ein Gewässerbenutzungstatbestand, der einer wasserrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegt, erfüllt wird oder die eingereichte Anzeige ausreichend ist.
Ist von vornherein beabsichtigt, Grundwasser aufzuschließen oder auf Grundwasser einzuwirken, so ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG (bei der geothermischen Nutzung ggf. i. V. m. Art 70 Abs. 1 BayWG, Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) zu beantragen.
Ist seit der Anzeige ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 49 Abs. 3 WHG ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.
Anzeigepflichtige Maßnahmen und Eingriffe in den Untergrund
gemäß § 49 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) i. V. m. Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)
- Bohrungen für Brauchwasser-/Gartenbrunnen (Besonderheiten weiter unten)
- Bohrungen für Brunnen zur geothermischen Nutzung des Grundwassers (Wärmepumpen)
- Bohrungen und Erdaufschlüsse zur geothermischen Nutzung mittels Erdwärmekollektoren (Flächen-, Spiral, Grabenkollektoren etc.)
- Bohrungen zur geothermischen Nutzung Errichtung von Erdwärmesonden
- Bohrungen und Sondierungen für Baugrunderkundungen
- Bohrungen zur Errichtung von Grundwassermessstellen
- Abbau von Sand Kies Ton (Trocken- und Nassabbau)
(Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)
Bergerecht
Bohrungen ab einer Tiefe von 100 m unter Geländeoberkante (GOK) sind beim Bergamt Nordbayern bei der Regierung von Oberfranken anzuzeigen.
Fachliche Begleitung
Hinsichtlich der Risiken des Bohrerfolges sowie der Kosten-Nutzen-Frage besteht die Möglichkeit bereits frühzeitig (d. h. vor der Beauftragung der Bohrfirma) Kontakt zu einem hydrogeologisch (örtlich) fachkundigen Büro aufzunehmen. Dieses Büro könnte dann auch die fachliche Begleitung der Bohrung/Erdaufschluss übernehmen, sowie die für die abschließende Beurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt Hof (zumeist) geforderte Dokumentation der Bohrung/Baumaßnahme erstellen.
Bohranzeige nach dem Geologiedatengesetz (GeolDG)
Ungeachtet der o.g. Dokumentation ist jeder, der eine maschinelle Bohrung niederbringt (i. d. R. die Bohrfirma), laut Geologiedatengesetz (GeolDG) verpflichtet, diese Bohrung dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU), Geologischer Dienst, anzuzeigen. Nach Abschluss der Bohrung sind dem LfU alle Bohrergebnisse bekanntzugeben. (Bitte beachten Sie: Die Bohranzeige nach GeolDG ersetzt nicht die Verpflichtung der Anzeige von Erdaufschlüssen oder Bohrungen nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 49 WHG) bzw. Bundesberggesetz (BbergG) oder die Beantragung von wasserrechtlichen bzw. bergrechtlichen Verfahren. Diese sind gesondert unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen bei den zuständigen Behörden abzugeben.)
Besonderheiten bei Brunnen
Die Errichtung eines Brunnens ist nach § 49 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 30 BayWG anzeigepflichtig.
Grundwassernutzung
Grundsätzlich unterliegt die Entnahme von Grundwasser in geringen Mengen zum Zwecke der Landwirtschaft und des Gartenbaus dem Gemeingebrauch, d. h. die formelle Erteilung einer Erlaubnis ist nicht erforderlich. (Eine kurze Aufstellung über erlaubnisfreie Nutzungen finden Sie unter der Rubrik „Gewässerbenutzungen“).
Mit der Bohranzeige kann die untere Wasserbehörde jedoch nur über die angezeigte Bohrung, sowie deren Ausbau zu einem Brunnen für den angegebenen Nutzungszweck entscheiden. Mit der Bohranzeige entsteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine spätere Grundwassernutzung, diese bedarf, sofern sie nicht unter den Gemeingebrauch fällt, einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung.
Erst nach Vorlage einer detaillierten Bohr- und Ausbaudokumentation kann hier, basierend auf einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Hof entschieden werden, ob die künftige Grundwasserentnahme einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf oder ob es sich um eine genehmigungsfreie Benutzung des Grundwassers handelt.
Die Eignung des Grundwassers für den beabsichtigten Zweck hat der Betreiber selbst, ggf. durch Einschalten eines entsprechenden Fachbüros, überprüfen zu lassen.
Anschluss- und Benutzungszwang
Sofern die Wohnsitzgemeinde dies in ihrer Wasserabgabesatzung so vorgesehen hat, müssen Grundstücke, die durch Leitungen einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung erschlossen werden, in der Regel auch an diese Einrichtung angeschlossen werden und sie auch nutzen. Diese Verpflichtung wird als sog. Anschluss- und Benutzungszwang bezeichnet.
Unter gewissen Voraussetzungen können Grundstückseigentümer (Brunnenbauer) aber auch ganz oder teilweise vom Anschluss- oder Benutzungszwang befreit werden oder eine Beschränkung der Benutzungspflicht erhalten. Bitte erkundigen Sie Sich noch vor Bohrbeginn bei Ihrem zuständigen Wasserversorgungsträger und legen Sie nach Möglichkeit bereits der Bohranzeige einen Nachweis über die Befreiung (bzw. Teilbefreiung) von Anschluss- und Benutzungszwang bei.
Antragsunterlagen zur Wasserentnahme
Die Erteilung einer Erlaubnis sollte rechtzeitig vor Beginn der Gewässerbenutzung beantragt werden. Hierzu sind zusätzliche Angaben zur Pumpe, Pumpleistung sowie zur maximalen Entnahmemenge (Liter/Sekunde und m³/Jahr) erforderlich. Bitte setzen Sie sich vorab zur Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde gerne in Verbindung.
Formulare
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AwSV-Anzeigeformular nach Anlage 7 Nr. 6.1 AwSV - Betreiber Formular B (Betreiber)Dateigröße: 37 KB
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AwSV-Anzeigeformular nach § 40_AwSV_-_BetreiberwechselDateigröße: 52 KB
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Bohranzeige für Erdwärmesonden die nicht ins Grundwasser hineinreichen AntragsformularDateigröße: 87 KB
Kontakt
Name | Telefon / Fax | Zimmer | |
Frau Barthelmann Sachbearbeiterin Gewässerverunreinigungen (Grundwasser), Bundesbodenschutzrecht, Rechtlicher Vollzug der Anlagenverordnung und Konditionalität |
0921 / 728-460 0921 / 728-88-460 Zimmer 232 E-Mail |
Zimmer 232
Markgrafenalle 5 95448 Bayreuth |