Bohranzeigen

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 Abs. 1 Satz 1 WHG).

Werden Dritte (Fachfirma/Bohrunternehmen) mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, obliegt diesen die Anzeige bei der Behörde.