Stau- und Triebwerksanlagen

Die Errichtung und der Betrieb von Stau- und Triebwerksanlagen bedürfen wasserrechtlicher Gestattungen nach §§ 8, 14 oder 15 WHG, §§ 67, 68 WHG. Die Überwachung der gesetzlichen Anforderungen (§§ 33-35 WHG) obliegt ebenfalls dem Landratsamt.

Fragen zur Errichtung bzw. zum Betrieb einer Wasserkraftanlage richten Sie bitte an Frau Franke 0921 728-428.