Stau- und Triebwerksanlagen
Die Errichtung und der Betrieb von Stau- und Triebwerksanlagen bedürfen wasserrechtlicher Gestattungen nach §§ 8, 14 oder 15 WHG, §§ 67, 68 WHG. Die Überwachung der gesetzlichen Anforderungen (§§ 33-35 WHG) obliegt ebenfalls dem Landratsamt.
Fragen zur Errichtung bzw. zum Betrieb einer Wasserkraftanlage richten Sie bitte an Frau Franke 0921 728-428.
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Kontakt
Name | Telefon / Fax | Zimmer | |
Frau Smiech Sachbearbeiterin Beschneiungsanlagen, Gewässerausbau, Plangenehmigungen und Planfeststellungen für Gewässerausbauten, Schiff- und Floßfahrt, Stau- und Triebwerksanlagen, Wassersicherstellung |
0921 / 728-428 0921 / 728-88-428 Zimmer 222 E-Mail |
Zimmer 222
Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth |