Wasserschutzgebiete

Ein Wasserschutzgebiet (WSG) besteht aus zusammenhängenden Grundflächen, auf denen zum Schutz der dort befindlichen Gewässer bestimmte Handlungen verboten oder zu dulden sind.

Wasserschutzgebiete können nur zum Wohl der Allgemeinheit ausgewiesen werden (§51 Abs. 1 WHG), 

  • im Interesse einer bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung oder 
  • um das Grundwasser anzureichern oder 
  • das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen
  • oder den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzbehandlungsmittel in Gewässer zu verhüten


Wasserschutzgebiete werden in erster Linie zum Schutz von Grundwasservorkommen ausgewiesen.