Bauvorhaben im Überschwemmungsgebiet
Die Länder sind nach § 76 Abs. 2,3 WHG verpflichtet innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 und die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchter Gebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen, bzw. vorläufig zu sichern.
Eine Ausnahmegenehmigung für Einzelbauvorhaben kann nur unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG erteilt werden. Die Beweislast für die Unbedenklichkeit des Bauvorhabens liegt grundsätzlich bei den Bauherren und ist in den Antragsunterlagen darzustellen.
Damit sollen insbesondere
- ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt werden,
- freie unbebaute Flächen als Retentionsraum geschützt und erhalten werden,
- in bebauten und beplanten Gebieten Schäden durch Hochwasser verringert, bzw. vermieden werden.
Weiterführende Links
Formulare
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pdf AwSV-Anzeigeformular nach Anlage 7 Nr. 6.1 AwSV - Betreiber Formular B (Betreiber)Dateigröße: 37 KB -
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pdf AwSV-Anzeigeformular nach § 40_AwSV_-_BetreiberwechselDateigröße: 52 KB -
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pdf Bohranzeige für Erdwärmesonden die nicht ins Grundwasser hineinreichen AntragsformularDateigröße: 87 KB -
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Kontakt
Name | Telefon / Fax | Zimmer | |
Herr Steger Sachbearbeiter Fischteichanlagen, Überschwemmungsgebiete, Hochwasserrisikomanagement |
0921 / 728-382 0921 / 728-88-382 Zimmer 222 E-Mail |
Zimmer 222
Markgrafenallee 5 95448 Bayreuth |