Bauvorhaben im Überschwemmungsgebiet

Die Länder sind nach § 76 Abs. 2,3 WHG verpflichtet innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 und die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchter Gebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen, bzw. vorläufig zu sichern.

Eine Ausnahmegenehmigung für Einzelbauvorhaben kann nur unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG erteilt werden. Die Beweislast für die Unbedenklichkeit des Bauvorhabens liegt grundsätzlich bei den Bauherren und ist in den Antragsunterlagen darzustellen.

Damit sollen insbesondere

  • ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt werden,
  • freie unbebaute Flächen als Retentionsraum geschützt und erhalten werden,
  • in bebauten und beplanten Gebieten Schäden durch Hochwasser verringert, bzw. vermieden werden.