Fischteiche

Die Errichtung eines Fischteiches bedarf in den meisten Fällen einer vorherigen Genehmigung durch das Landratsamt und ist in der Regel mit Gewässerbenutzungen verbunden, die erlaubnispflichtig sind.

Unter Gewässerausbau versteht man die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer und bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens gem. §§ 67 und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betreiben von Fischteichanlagen, z.B. Aufstau eines Gewässers, Einleiten in ein Gewässer oder Entnahme von Wasser aus einem Gewässer, bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG.

Wir empfehlen Ihnen, sich vor Beantragung bereits an uns zu wenden. Hier kann dann das Vorhaben besprochen werden und eventuell vorab eine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit geprüft werden.