Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen unterliegen besonderen Rechtsvorschriften. Aufgabe dieser Vorschriften und ihres Vollzuges ist es, dass Grundwasser und die Oberflächengewässer vor einer Verunreinigung durch wassergefährdende Stoffe zu schützen.
Rechtliche Regelung findet sich in:
- § 62 und § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und
- der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Diese Vorschriften geben Anforderungen an die Beschaffenheit, die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung sowie die Stilllegung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind z.B.:
- Heizölverbraucheranlagen
- Abfüllplätze
- Tankstellen
- Biogasanlagen
- JGS - Anlagen (Jauche, Gülle, Sickersaft)
- Eigenverbrauchstankstellen
Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen im Rahmen der Eigenüberwachung regelmäßig zu kontrollieren.
Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach §2 Absatz 33 AwSV zu ergänzen.
Der Prüfauftrag ist vom Anlagenbetreiber einem Sachverständigen bzw. einer Sachverständigen-Organisation (SVO) rechtzeitig zu erteilen.
Die Prüfintervalle sind in Anlage 5 bzw. Anlage 6 AwSV geregelten.
Für diese Anlagen gibt es nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zudem eine Anzeigepflicht.
Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen vor Errichtung, wesentlicher Änderung, Stilllegung oder Ergreifung von Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, schriftlich beim Landratsamt Bayreuth anzuzeigen.
Für eine Anzeige nach § 40 AwSV verwenden Sie bitte die entsprechend bereitgestellten Dokumente.
JGS – Anlagen (Jauche-, Gülle- und Silagesickersaft Anlagen) nach Nr. 6.1 Anlage 7 AwSV sind ebenfalls anzeigepflichtig und nach Nr. 6.4 Anlage 7 AwSV prüfpflichtig. Für eine Anzeige verwenden Sie bitte die entsprechend bereitgestellten Dokumente.
Weitergehende Informationen zur AwSV können Sie auf der Internetseite des Landesamt für Umwelt (LfU) abrufen.
Formulare
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AwSV-Anzeigeformular nach Anlage 7 Nr. 6.1 AwSV - Betreiber Formular B (Betreiber)Dateigröße: 37 KB
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AwSV-Anzeigeformular nach § 40_AwSV_-_BetreiberwechselDateigröße: 52 KB
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Bohranzeige für Erdwärmesonden die nicht ins Grundwasser hineinreichen AntragsformularDateigröße: 87 KB