Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung
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Abwasserbeseitigung
Abwasser im Sinne des Gesetzes (§ 54 Abs. 1 WHG) ist durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigtes oder sonst in seinen Eigenschaften verändertes Wasser (Schmutzwasser). Als Abwasser gilt auch das Wasser, das bei Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt (Niederschlagswasser).
Abwasser (Schmutzwasser) aus dem häuslichen Bereich
Für die Beseitigung von Abwässern aus Wohnhäusern ist nur dann eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, wenn die Abwässer versickert bzw. direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Wenn die Einleitung in einen städtischen bzw. gemeindlichen Kanal erfolgt, wenden Sie sich wegen der Anforderungen direkt an Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Die Anforderungen für die wasserrechtliche Erlaubnis richten sich nach der Gebietsklasseneinteilung, die Ihre Stadt bzw. Gemeinde veröffentlicht hat. In den meisten Fällen wird im Verfahren ein privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft zur Begutachtung benötigt. Eine Liste der zugelassenen privaten Sachverständigen mit dem Tätigkeitsgebiet „Kleinkläranlagen“, geordnet nach Postleitzahlen können Sie nachfolgendem Link entnehmen PSW-Liste Kleinkläranlagen
Abwasser aus dem gewerblichen und kommunalen Bereich
Städte und Gemeinden benötigen für die Einleitung aus ihren Kanalisationen in Gewässer ebenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes.
Gewerbe, Industrie und Handwerk benötigt unter anderem eine Einleitungserlaubnis des Landratsamtes, wenn direkt in ein Gewässer eingeleitet wird. Leitet ein Gewerbe-, Industrie- oder Handwerksbetrieb seine Abwässer in eine öffentliche Kanalisation, gelten hierfür die Bestimmungen des Betreibers der Kanalisation. Eine Genehmigung des Landratsamtes ist erforderlich, wenn in der Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Diese ist beispielsweise bei gefährliche Stoffe oder Stoffgruppen in den Bereichen Metallbearbeitung, Fahrzeugreinigung, Amalgam-Zahnbehandlung, etc. der Fall. Unabhängig von der Genehmigung des Landratsamtes ist die Zustimmung des Kanalnetzbetreibers zur Einleitung einzuholen.
Eigenüberwachung von Abwasserabgaben
Wer Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach § 58 WHG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird oder Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke betreibt, hat eine Überwachung durchzuführen, die mindestens den Anforderungen der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) genügt.
Abwasserabgabe
Die Abwasserabgabe ist eine Umweltabgabe, die mit finanziellen Anreizen die durch Abwassereinleitungen verursachten Gewässerbelastungen möglichst geringhalten soll. Daneben soll sie dazu beitragen, die enormen Investitionskosten für Kläranlagen, Kanalisationen und andere abwassertechnische Einrichtungen gerechter zu verteilen.
Die Abwasserabgabe wird erhoben für Großeinleitungen (Gewerbebetriebe bzw. Haushalte mit einer Schmutzwassermenge von mehr als 8 m³/Tag), Kleineinleitungen (Haushalte mit einer Schmutzwassermenge von weniger als 8 m³/Tag) und Niederschlagswassereinleitungen (verschmutztes Niederschlagswasser, z. B. aus Mischwasserkanalisationen)
Niederschlagswasserbeseitigung
Niederschlagswasser kann durch Versickerung in den Untergrund (Grundwasser) oder durch Einleitung in oberirdische Gewässer beseitigt werden.
Im Sinne eines naturnahen Umgangs mit Regenwasser sollte anfallendes Niederschlagswasser möglichst ortsnah dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werden. Eine Versickerung ist der Einleitung in ein Oberflächengewässer vorzuziehen.
Um gesammeltes Niederschlagswasser versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten zu dürfen, ist grundsätzlich bei der Kreisverwaltungsbehörde eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Entsprechende Unterlagen gem. der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) wären einzureichen.
Unter bestimmten Randbedingungen ist es jedoch möglich, gesammeltes Niederschlagswasser erlaubnisfrei zu versickern oder einzuleiten – ein wasserrechtliches Verfahren und daraus resultierende Kosten können dann entfallen. Es liegt dabei in der Verantwortung des Bauherrn, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit zu prüfen.
Hilfestellung zur Beurteilung der Erlaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen und zur ersten Einschätzung liefert Ihnen z.B. das Programm BEN, welches kostenlos im Browser auf der Seite des Landesamt für Umwelt befüllt werden kann.
Einleitung in das Grundwasser
Für das Einleiten von gesammeltem und unverschmutztem Niederschlagswasser in das Grundwasser ist in der Regel keine Erlaubnis erforderlich. Dies gilt nicht im Bereich von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, im Bereich von Altlasten oder Altlastverdachtsflächen sowie bei Anlagen bei denen mit wassergefährdender bzw. allgemein wassergefährdender Stoffen umgegangen wird.
Sofern die Einleitung nach der Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (NWFreiV) erfolgt, ist die technische Regel zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten und einzuhalten.
Einleitung in ein Oberflächengewässer
Die Einleitung von gesammeltem unverschmutztem Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer ist in der Regel erlaubnisfrei. Dies gilt nicht im Bereich der engeren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, in Naturschutzgebieten, Schilf- oder Röhrichtbeständen sowie Quellgebieten oder bei Anlagen bei denen mit wassergefährdender bzw. allgemein wassergefährdender Stoffen umgegangen wird.
Sofern die Einleitung erlaubnisfrei erfolgt, ist die technische Regel zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) zu beachten und einzuhalten.
Online-Dienste
- Abwasser aus Kleinkläranlagen; Erteilung beschr. wasserrechtliche Erlaubnis
- Bauwasserhaltung; Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis
- Brauchwasser; Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis
- Erdwärmesondenanlage; wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb
- Grundwasserwärmepumpe; Wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb
- Trinkwasserbrunnen; Inbetriebnahme
- Lagerung von Heizöl; Anzeige einer Anlage nach § 40 AwSV
- Teichanlage; wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb
- Überschwemmungsgebiet; Wasserrechtliche Genehmigung für Vorhaben
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Frau Crass Sachbearbeiterin Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung, Abwasserabgabe |
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