Bauwasserhaltung
Allgemeines
Eine Bauwasserhaltung dient dazu, eine Baugrube während einer Baumaßnahme trockenzulegen. Diese Benutzung des Grundwassers bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Eine Benutzung liegt sowohl für die Entnahme des in der Baugrube befindlichen Grundwassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG) als auch für das Einbringen bzw. Einleiten des Grundwassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) vor.
Damit bei einer Bauwasserhaltung der Grundwasservorrat erhalten bleibt, muss grundsätzlich entnommenes Grundwasser dem Grundwasserkörper durch Versickerung wieder zugeführt werden. Nur in Ausnahmefällen, in denen eine Versickerung nachweislich nicht möglich oder unzumutbar wäre (Begründung angeben!), kann das entnommene Wasser auch in ein oberirdisches Gewässer (Fluss, Bach, Graben) eingeleitet werden.
Die Bauwasserhaltung muss so durchgeführt werden, dass das Grundwasser oder das Fließgewässer, in das eingeleitet werden soll, nicht verunreinigt oder beeinträchtigt wird.
Benötigte Unterlagen
Für die Erteilung der beschränkten Erlaubnis sind das Antragsformular und die darin aufgeführten Unterlagen vollständig beim Landratsamt Bayreuth (Fachbereich 43) einzureichen.
Formulare
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pdf AwSV-Anzeigeformular nach Anlage 7 Nr. 6.1 AwSV - Betreiber Formular B (Betreiber)Dateigröße: 37 KB -
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pdf AwSV-Anzeigeformular nach § 40_AwSV_-_BetreiberwechselDateigröße: 52 KB -
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pdf Bohranzeige für Erdwärmesonden die nicht ins Grundwasser hineinreichen AntragsformularDateigröße: 87 KB -
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Kontakt
Name | Telefon / Fax | Zimmer | |
Frau Barthelmann Sachbearbeiterin Gewässerverunreinigungen (Grundwasser), Bundesbodenschutzrecht, Rechtlicher Vollzug der Anlagenverordnung und Konditionalität |
0921 / 728-460 0921 / 728-88-460 Zimmer 223 E-Mail |
Zimmer 223
Markgrafenalle 5 95448 Bayreuth |