Das Betreuungsverfahren

Die gesetzliche Betreuung nach § 1814 ff BGB

Ein Volljähriger, der laut Gesetz  seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann, hat Anspruch auf Hilfe in Form eines rechtlichen Betreuers als gesetzlichen Vertreter. Die rechtliche Betreuung bedeutet keinesfalls „Entmündigung“ oder „Bevormundung“.

Die Dauer einer Betreuung ist grundsätzlich befristet, maximal 7 Jahre.

Mit dem missverständlichen Begriff der „Betreuung“ ist hier jedoch nicht gemeint, dass ein Betreuer die zu betreuende Person persönlich pflegt, für sie kocht, putzt oder einkaufen geht. Der rechtliche Betreuer hat dafür zu sorgen, die notwendigen Unterstützungsleistungen zu organisieren.

BGB § 1814 Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

Ablauf Betreuungsverfahren

Wie kann ich ein Betreuungsverfahren einleiten?

a) durch eigenen ANTRAG des Betroffenen selbst.

b) von Amts wegen, d.h. aufgrund einer ANREGUNG von Privatpersonen (z.B. Angehörige, Nachbarn) oder auch Behörden (z.B. Polizei, Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Betreuungsstelle, Kranken/Pflegekassen, Sozialstationen)

Wohin und wie wird Antrag/Anregung auf eine Betreuung abgegeben?

Zuständig für die Entgegennahme ist das Amtsgericht/Abteilung Betreuungsgericht, in dessen Amtsgerichtsbezirk der Betroffene wohnt bzw. er seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Lebensmittelpunkt hat. Sie können den Antrag selbst formulieren oder unser Formular nutzen.

Was passiert bevor das Gericht über eine Betreuung entscheidet?

Die Betreuungsstelle erstellt einen Sozialbericht.

Das Gericht gibt ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung bei einem sachverständigen Arzt in Auftrag.

Der Richter muss den Betroffenen persönlich anhören, d. h. er macht sich ein Bild von der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Betroffenen. Die Anhörung findet je nach den Umständen im gewohnten Umfeld des Betroffenen oder im Gericht statt.

Wie wird die rechtliche Entscheidung mitgeteilt?

Im Betreuungsrecht gibt es keine Urteile oder Gerichtverhandlungen wie im Zivilrecht. Das Verfahren endet nach Abwägung aller im Verfahren gewonnenen Kenntnisse mit einem richterlichen Beschluss über  

a)   Einrichtung einer Betreuung

  • Betreuerbenennung
  • Aufgabenkreise
  • der Dauer der Betreuung

Der Betreuer wird vom Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes in einem    Verpflichtungsgespräch  über seine Aufgaben, Rechte und Pflichten unterrichtet und erhält seinen Betreuerausweis.

oder  

b)   Einstellung des Verfahrens

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