Wie kann ich ein Betreuungsverfahren einleiten?
a) durch eigenen ANTRAG des Betroffenen selbst.
b) von Amts wegen, d.h. aufgrund einer ANREGUNG von Privatpersonen (z.B. Angehörige, Nachbarn) oder auch Behörden (z.B. Polizei, Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Betreuungsstelle, Kranken/Pflegekassen, Sozialstationen)
Wohin und wie wird Antrag/Anregung auf eine Betreuung abgegeben?
Zuständig für die Entgegennahme ist das Amtsgericht/Abteilung Betreuungsgericht, in dessen Amtsgerichtsbezirk der Betroffene wohnt bzw. er seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Lebensmittelpunkt hat. Sie können den Antrag selbst formulieren oder unser Formular nutzen.
Was passiert bevor das Gericht über eine Betreuung entscheidet?
Die Betreuungsstelle erstellt einen Sozialbericht.
Das Gericht gibt ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung bei einem sachverständigen Arzt in Auftrag.
Der Richter muss den Betroffenen persönlich anhören, d. h. er macht sich ein Bild von der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Betroffenen. Die Anhörung findet je nach den Umständen im gewohnten Umfeld des Betroffenen oder im Gericht statt.
Wie wird die rechtliche Entscheidung mitgeteilt?
Im Betreuungsrecht gibt es keine Urteile oder Gerichtverhandlungen wie im Zivilrecht. Das Verfahren endet nach Abwägung aller im Verfahren gewonnenen Kenntnisse mit einem richterlichen Beschluss über
a) Einrichtung einer Betreuung
- Betreuerbenennung
- Aufgabenkreise
- der Dauer der Betreuung
Der Betreuer wird vom Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes in einem Verpflichtungsgespräch über seine Aufgaben, Rechte und Pflichten unterrichtet und erhält seinen Betreuerausweis.
oder
b) Einstellung des Verfahrens