Kostenfreiheit des Schulweges

Der Landkreis Bayreuth gewährt Leistungen nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges für Schüler/innen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Bayreuth haben. Für Grund- und Mittelschüler einschließlich Schüler der M-Klassen sind die Gemeinden zuständig.

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Kostenfreiheit des Schulweges in Form eines Beförderungsanspruchs erhalten Schüler des Landkreises Bayreuth ab den Klassen 5 bis 10 zu öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen sowie Berufsschulen mit Vollzeitunterricht.
Die Beförderung wird notwendig, wenn die einfache Strecke des Schulweges länger als 3 km ist. Diese wird grundsätzlich mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt. 

Schüler der Klassen 11 bis 13 von öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 sowie für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen und für Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen haben einen Erstattungsanspruch auf ihre Fahrtkosten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel. Die Gesamtkosten der Beförderung muss die Familienbelastungsgrenze von 490 € je Schuljahr übersteigen. 

Antragsstellung und Hinweise zum Verfahren
Bezieht ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung der Schüler mit Erstattungsanspruch ab Beginn des dem Bezug des Kindergeldes folgenden Monats in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet, die Familienbelastungsgrenze vermindert sich dabei anteilig. 

Hat ein Unterhaltsleistender oder ein Schüler Anspuch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) oder Sozialgeld (SGB II) oder auf Arbeitslosengeld II,  so werden ebenfalls die gesamten Beförderungskosten übernommen. 

Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage insbesondere der entsprechenden Fahrausweise; der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober (Ausschlussfrist!) für das vorangegangene Schuljahr zu stellen. 

Pkw-Erstattungen müssen vorher vom Landratsamt Bayreuth genehmigt worden sein. Der Antragsteller erhält diese Genehmigung nur unter bestimmten Voraussetzungen ( z.B. bei einer Zeitersparnis an drei Wochentagen von mind. zwei Stunden täglich oder wenn gar keine zeitgerechte Bus- bzw. Bahnverbindung besteht). Für Gastschüler und Behinderte bestehen Sonderregelungen.



Formulare und Merkblätter

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