Sicherheitsrecht

Nach Art. 6 des Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes haben die Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Abwehr von Gefahren und durch die Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrecht zu erhalten. Zu diesem Zweck können sie insbesondere Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten zu unterbinden oder Gefahren zu beseitigen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten bedrohen. Hierunter fällt z. B. die Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung von absturzbedrohten Felsgesteinen, zur Unterbringung von Obdachlosen oder zur Haltung von Kampfhunden oder sonstigen gefährlichen Tieren.

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