Schutzauftrag / Führungszeugnisse

Das Bundeskinderschutzgesetz verlangt, dass auch Personen, die neben- oder ehrenamtlich mit Kindern zu tun haben, nachweisen müssen, dass sie nicht einschlägig vorbestraft sind.

Wer ist betroffen?

Träger der freien Jugendhilfe, wozu auch Vereine und Kirchen zählen, müssen im Rahmen des präventiven Kinderschutzes sich von den Mitarbeiter/-innen, Betreuer/-innen, Jugendleiter/-innen, Helfer/-innen, die im Rahmen der Vereinsjugendarbeit Kinder und Jugendliche betreuen, beaufsichtigen, erziehen oder ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (FZ) vorlegen lassen.
Das gleiche gilt für Gemeinden, denen Aufgaben der Jugendarbeit nach Art. 30 AGSG übertragen sind und die insoweit als öffentliche Jugendhilfeträger handeln.

Ziel des Gesetzes

Das Gesetz will damit erreichen, dass einschlägig vorbestrafte Personen von einer Mitwirkung bei der Aufgabenwahrnehmung in der Jugendhilfe/Jugendarbeit ferngehalten bzw. ausgeschlossen werden.
Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement für die Kinder- und Jugendhilfe nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll die Regelung des § 72 a SGB VIII als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz verstanden werden.

Wie wollen wir das Ziel erreichen?

Zur Sicherstellung, dass auch ehrenamtlich Tätige dem Verein / Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, hat das Landratsamt Bayreuth - Fachbereich Jugend und Familie - den gesetzlichen Auftrag, mit allen Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere mit den Vereinen, sog. 72 a Vereinbarungen zu schließen. Dankenswerter Weise haben alle Kommunen im Landkreis Bayreuth ihr Einverständnis für die Vorgehensweise nach dem sog. „Regensburger Modell“ erteilt.

Verfahren

  • Der Vereinsvorsitzende stellt für die betreffende Person eine Bescheinigung über die ehrenamtliche bzw. nebenamtliche Tätigkeit aus.
  • Mit dieser Bestätigung wird bei der Wohnsitzgemeinde das erweiterte Führungszeugnis beantragt. Das Führungszeugnis wird grundsätzlich dem Antragsteller persönlich zugestellt.
  • Die betreffende Person kann das Führungszeugnis bei der Wohnsitzgemeinde vorlegen (Wahrung des Datenschutzes). Sofern das Führungszeugnis keinen Eintrag gem. § 72 a Abs. 1 SGB VIII aufweist, erteilt die Gemeinde eine Bestätigung, dass kein Tätigkeitsausschluss gem. § 72 a Abs. 1 SGB VIII vorliegt.
    Diese Bescheinigung dient bei sämtlichen freien Trägern innerhalb und außerhalb der Wohnsitzgemeinde als Nachweis, dass kein Tätigkeitsausschluss vorliegt.

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