06.05.2021

Änderung der Infektionsschutzmaßnahmen

Für Geimpfte und Genesene keine Ausgangssperre und Kontaktbeschränkungen mehr.

Mit Wirkung zum 06. Mai 2021 wurde die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert. Daher gelten ab heute folgende Regelungen:

  • Kinder sind bis zu ihrem sechsten Geburtstag in allen Regelungsfällen der 12. BayIfSMV vom Erfordernis eines negativen Testergebnisses ausgenommen.
  • Geimpfte und genesene Personen sind in allen Regelungsfällen der 12. BayIfSMV vom Erfordernis eines negativen Testergebnisses ausgenommen und sind folglich negativ Getesteten gleichgesetzt, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Geimpfte:

  • vollständige Impfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
  • Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder elektronisches Nachweisdokument,
  • abschließende Impfung vor mindestens 14 Tagen.

 Genesene:

  • Nachweis über vorherige Infektion mit dem Coronavirus SRAS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder elektronisches Nachweisdokument,
  • zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren,
  • Testung mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegend.

Ausgangssperre und Kontaktbeschränkungen finden auf vollständig Geimpfte und Genesene keine Anwendung.
Die Sonderregelungen für Geimpfte und Genesene gelten nicht im Anwendungsbereich der Besuchs- und Schutzregelungen folgender Einrichtungen:

  • Krankhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Vollstationäre Einrichtungen der Pflege,
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
  • Ambulant betreute Wohngemeinschaften des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege, in denen ambulante Pflegedienste Dienstleistungen erbringen,
  • Altenheime und Seniorenresidenzen.
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