Fahrschulerlaubnis

Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbilden möchte oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Diese wird auf Antrag für die Klassen BE, CE und DE erteilt. Örtlich zuständig für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis ist die Erlaubnisbehörde des Sitzes der Fahrschule.
Das Mindestalter für die Erteilung beträgt mindestens 25 Jahre.

Wer als Inhaber einer Fahrschulerlaubnis weitere Fahrschulräume betreiben möchte, bedarf der Zweigstellenerlaubnis. Örtlich zuständig für die Erteilung einer Zweigstellenerlaubnis ist die Erlaubnisbehörde des Sitzes der Zweigstelle.


Notwendige Unterlagen

Die genauen Erteilungsvoraussetzungen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Sachbearbeiterin.


Entstehende Kosten

Die jeweilige Gebühr erfragen Sie bitte bei der zuständigen Sachbearbeiterin.

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