Bauleitplanung

Flächennutzungsplan

Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden im Rahmen ihrer Planungshoheit aufgestellt. Sie stellen zum einen die aktuelle Art der Bodennutzung dar und beinhalten zum anderen die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebenden Planungen für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen. Diese Planungen sind auf einen Zeitraum von 10-15 Jahren ausgelegt und sollten anschließend fortgeschrieben werden. Im Flächennutzungsplan werden z. B. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen, Flächen für Verkehrsanlagen, Grünflächen, aber auch die Flächen für die Landwirtschaft und Waldflächen dargestellt. Daneben werden Planungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, nachrichtlich übernommen. Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Flächennutzungsplans und in einem Umweltbericht die maßgeblichen Belange des Umweltschutzes darzulegen.

Bebauungspläne

Die Gemeinden stellen im Rahmen ihre Planungshoheit Bebauungspläne auf, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in der Gemeinde zu steuern. Bebauungspläne sind Satzungen. Sie enthalten verbindliche Festsetzungen und bestimmen, wie die Grundstücke bebaut werden können. Im Bebauungsplan können Festsetzungen erfolgen z. B. über die Art und das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung, über überbaubare Grundstücksflächen, die Stellung baulicher Anlagen und deren Gestaltung aber auch z. B. über öffentliche und private Grünflächen, Verkehrsflächen. Daneben können z. B. auch Regelungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und anderen Bepflanzungen getroffen werden. Möglich sind darüber hinaus Festsetzungen zur Nutzung oder zum Ausschluss bestimmter Energieträger.

Man unterscheidet zwischen dem qualifizierten, dem vorhabenbezogenen und dem einfachen Bebauungsplan:

Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt dann vor, wenn der Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Liegt ein Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, ist ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Vorhabenbezogene Bebauungspläne können von den Gemeinden auf der Grundlage eines von einem (privaten) Vorhabenträger mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans aufgestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich in einem Durchführungsvertrag zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet. Auch im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie dem Bebauungsplan nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.

Einfache Bebauungspläne sind solche, die weder die Voraussetzungen eines qualifizierten noch eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfüllen. Sie regeln die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben grundsätzlich nicht abschließend.

Aufgabe des Landratsamtes

Aufgabe des Landratsamtes ist die Beratung und Unterstützung der Gemeinde bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Das Landratsamt überwacht ferner die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen. In bestimmten Fällen sind Flächennutzungspläne und Bebauungspläne bzw. deren Änderung durch das Landratsamt zu genehmigen.
Innerhalb dieser Rahmenbedingungen liegt die Bauleitplanung ausschließlich in der Planungshoheit der Gemeinde.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Bei Aufstellung oder Änderung von Flächennutzungsplänen ist die Öffentlichkeit zunächst im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und später im Rahmen der öffentlichen Auslegung zu beteiligen. Damit wird allen Bürgern die Möglichkeit gewährt, Bedenken, Anregungen und Einwände vorzubringen, mit denen sich anschließend die Gemeinde auseinandersetzen muss.
Bei „einfachen“ Änderungen bzw. Ergänzungen eines Bebauungsplanes oder Flächennutzungsplanes (sowie in weiteren Einzelfällen) kann die Gemeinde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung entfallen lassen und/oder die Auslegung durch eine direkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit ersetzen.

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