Denkmalschutz - Zuschüsse für denkmalpflegerische Maßnahmen (Landkreis)

Denkmalpflege

Die Pflege der Denkmäler liegt im öffentlichen Interesse. Deshalb werden die notwendigen Aufwendungen hierfür direkt durch Zuschüsse des Staates und der Kommunen (Gemeinde, Bezirk und Landkreis) und indirekt durch steuerliche Abschreibungen gefördert.

Zuschüsse und Antragsberechtigung

Auf Antrag werden Zuschüsse gewährt durch

  • Landesamt für Denkmalpflege (Formblatt sh. untenstehender Link)
  • zuständige Gemeinde (Einzelanfrage notwendig)
  • Bezirke – durch den Bezirk Oberfranken werden z.Zt. keine Zuschüsse ausgereicht

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Anträge können vom Maßnahmeträger unabhängig privatrechtlicher Verfügungsgewalt gestellt werden.

Steuerliche Abschreibungen

Abschreibungen können in Anspruch genommen werden, wenn

  • erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse eingeholt wurden,
  • neben dem Fortbestehen der Denkmaleigenschaft die Maßnahmen in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt worden sind (Einschaltung bei der Planung, Berücksichtigung der festgelegten fachlichen Vorgaben),
  • die erforderliche Bescheinigung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes durch das Landesamt für Denkmalpflege (Art. 25 DSchG) ausgestellt wurde.

Entschädigungsfonds

Dieses Verfahren kann nur mit ausdrücklicher Empfehlung des Landesamtes für Denkmalpflege eingeleitet werden.

Mehrfachförderung

Wegen des besonderen Zweckes können Zuschüsse der Denkmalpflege auch neben anderen Förderungen gewährt werden.

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Formulare und Merkblätter

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