Kommunale Finanzen, Abgaben und Steuern

Damit die Kommunen die ihnen obliegenden Aufgaben bewältigen können, benötigen diese eine angemessene Finanzausstattung. Über den bayerischen kommunalen Finanzausgleich wird diese sichergestellt.

Im Rahmen ihrer Finanzhoheit sind die Kommune darüber hinaus ermächtigt eigene Abgaben und Steuern zu erheben.

Steuern

Steuern sind Geldleistungen, welche von den Gemeinden aufgrund gesetzlicher Ermächtigung ohne konkrete Gegenleistung erhoben werden. Hierzu zählen insbesondere die Grund- und Gewerbesteuer.

Gebühren

Zur Finanzierung ihrer öffentlichen Einrichtungen erheben die Gemeinden Beiträge und Gebühren.

Gebühren sind Zahlungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen. Hierzu zählen u. a. die Wasser- und Abwassergebühren, Kindergartengebühren.

Beiträge sind einmalige Leistungsabgaben, die zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Erneuerung oder Verbesserung von öffentlichen Einrichtungen erhoben werden. Beiträge sind unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Einrichtungen zu erbringen, wenn die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung besteht. Beiträge werden insbesondere erhoben in Form von

  • Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen
  • Verbesserungsbeiträgen für die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseirichtungen
  • Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen und deren Nebeneinrichtungen (Straßen)

Die Gemeinden sind zur Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen nach haushaltsrechtlichen Vorgaben verpflichtet. Die Erhebung erfolgt auf Grundlage von entsprechenden gemeindlichen Satzungen.

Das Landratsamt entscheidet über Widersprüche gegen entsprechende Abgabenbescheide der Gemeinden. Das Widerspruchsverfahren ist für den Widerspruchsführer (Bürger) kostenpflichtig.

Beiträge

Beiträge sind einmalige Leistungsabgaben, die zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Erneuerung oder Verbesserung von öffentlichen Einrichtungen erhoben werden. Beiträge sind unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Einrichtungen zu erbringen, wenn die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung besteht. Beiträge werden insbesondere erhoben in Form von

  • Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen
  • Verbesserungsbeiträgen für die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseirichtungen
  • Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen und deren Nebeneinrichtungen (Straßen)

Die Gemeinden sind zur Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen nach haushaltsrechtlichen Vorgaben verpflichtet. Die Erhebung erfolgt auf Grundlage von entsprechenden gemeindlichen Satzungen.

Das Landratsamt entscheidet über Widersprüche gegen entsprechende Abgabenbescheide der Gemeinden. Das Widerspruchsverfahren ist für den Widerspruchsführer (Bürger) kostenpflichtig.

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