Wildgehege; Genehmigung und Überwachung

Die Errichtung und der Betrieb von Wildgehegen unterliegt nur noch dann der Genehmigungspflicht nach dem Jagdgesetz, wenn sie eine Größe von mindestens 10 ha haben. Kleinere Wildgehege sind nur anzeigepflichtig nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz.

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