Sprengstofferlaubnisse

Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich ist nur Personen erlaubt, die eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz besitzen. Typische Beispiele für den privaten Umgang sind:

  • Böllerschießen
  • Wiederladen von Munition
  • Vorderladerschießen

Die Erlaubnis berechtigt zum Erwerb, Transport, Verwenden und Aufbewahren der explosionsgefährlichen Stoffe. Die Einfuhr und auch jedwedes Bearbeiten der Stoffe sind nicht erlaubt. Verboten ist auch das Herstellen von explosionsgefährlichen Stoffen.


Entstehende Kosten

  • Erteilung: 150 Euro
  • Verlängerung: 100 Euro
  • Änderung: 50 Euro
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung: 100 Euro

Formulare

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