Gaststätten

Hier werden die für den Betrieb einer Gaststätte (Schank-, Speise-, Imbisswirtschaft u.a.) notwendigen Erlaubnisse (endgültige Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz, vorläufige Erlaubnis, Stellvertretererlaubnis) erteilt. Eine Erlaubnispflicht besteht nur dann, wenn alkoholische Getränke abgegeben werden. 

Um eine endgültige Erlaubnis erteilen zu können, muss jeweils die persönliche Zuverlässigkeit des künftigen Betreibers sowie die Eignung der Räume abschließend geprüft werden. Falls notwendig, kann bei Fortführung eines bestehenden Betriebes eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden. Möchte der Betreiber einer Gaststätte seinen Betrieb von einem Stellvertreter führen lassen, kann hierfür eine sog. Stellvertretererlaubnis erteilt werden. 

Beschwerden gegen laufende Gaststättenbetriebe (z.B. wegen Lärmbelästigungen) können hier vorgebracht werden.


Notwendige Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen:  

  • Führungszeugnis (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Gesundheitszeugnis nach §§ 17, 18 Bundesseuchengesetz bzw.
  • Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • evtl. Pläne und Pachtvertrag 

Soll ein Gaststättenbetrieb neu errichtet bzw. in bestehenden Räumen neu eingerichtet werden, ist es sinnvoll, vorab die baurechtliche Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfähigkeit mit unserer Bauabteilung zu klären.


Entstehende Kosten

  • endgültige Erlaubnis (§ 2 GastG) 50,00 bis 5.000,00 (Rahmengebühren; Festsetzung im Einzelfall je nach Art und Größe des Betriebes)
  • vorläufige Erlaubnis (§ 11 GastG) 25,00 bis 500,00
  • Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG) 25,00 bis 500,00

Formulare und Merkblätter


Informationen des BayernPortals

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